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Heilpraktiker-Marketing: wonach Deine Patienten suchen
Veröffentlicht am 28. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Die Zahl, mit der die meisten anfangen, ist die falsche. „akupunktur" hat in Deutschland 40.500 Suchanfragen im Monat, „heilpraktiker in meiner nähe" 5.400. Das größere Volumen gehört zur schwächeren Absicht, und zwar durchgehend.
- Dein Einzugsgebiet lässt sich ausrechnen, statt zu raten. Bundesvolumen mal Bevölkerungsanteil kommt nah an die gemessenen lokalen Werte heran. Über 22 Keywords lag die Rechnung rund acht Prozent zu niedrig, also innerhalb der Größenordnung, um die es bei einer Budgetentscheidung geht.
- Den Ortszusatz hängen Patienten an den Beruf, nicht an die Methode. „heilpraktiker berlin" hat messbares Volumen, „akupunktur berlin" hat keines. Wer eine Keyword-Liste aus Methode mal Stadt baut, baut hunderte Keywords ohne Nachfrage.
- Googles Richtlinien ersetzen die rechtliche Prüfung nicht. In der Länderliste zu Gesundheit und Medizin steht für Deutschland genau ein Eintrag, und der betrifft Versandapotheken. Zum Heilmittelwerberecht steht dort nichts.
- Deine Berufsbezeichnung gehört vor jede Keyword-Liste. § 132a StGB schützt „Heilpraktiker" nicht, „Psychotherapeut" dagegen schon. An dieser Asymmetrie hängen die Beanstandungen, von denen Berufsverbände berichten.
Inhalt
- Die drei Ebenen, auf denen Patienten suchen
- Rechne Dein Einzugsgebiet aus, bevor Du ein Budget festlegst
- Was der Keyword Planner Dir nicht sagt
- Der Ortszusatz hängt am Beruf, nicht an der Methode
- Beschwerdebilder: das größte Volumen, die kleinste Absicht
- Deine Berufsbezeichnung
- Zwei Kataloge, die Du getrennt prüfen musst
- Bei umstrittenen Methoden kehrt sich die Beweislast um
- Was Google dazu sagt, und warum Dir das nicht hilft
- Die Anzeigengruppen-Struktur
- Häufige Fragen
Die drei Ebenen, auf denen Patienten suchen
Wer eine Naturheilpraxis bewirbt, bekommt von jeder Agentur dieselbe Keyword-Liste: der Beruf, die Stadt, die angebotenen Methoden. Das ist nicht falsch, aber es ist ein Drittel des Bildes.
Patienten suchen auf drei verschiedenen Ebenen, und die drei verhalten sich völlig unterschiedlich.
| Ebene | Beispiel | Suchanfragen im Monat | Was der Sucher will |
|---|---|---|---|
| Methode | akupunktur | 40.500 | Gemischt. Von „was ist das" bis „wo bekomme ich das" |
| Beschwerdebild | tinnitus behandlung | 8.100 | Informationen. Weiß noch nicht, dass ein Heilpraktiker infrage kommt |
| Beruf plus Ort | heilpraktiker in meiner nähe | 5.400 | Einen Termin |
Die Zahlen stammen aus dem Google Keyword Planner, gezogen am 28. Oktober 2026 für Deutschland, Google ohne Suchnetzwerk-Partner, Zeitraum Oktober 2025 bis September 2026.
Das Volumen ist umgekehrt zur Kaufabsicht verteilt. Das ist die Aussage, auf die es ankommt. Wer sein Budget nach Suchvolumen verteilt, verteilt es nach der falschen Größe, und zwar systematisch.
Bei „akupunktur" kommt erschwerend dazu, dass die 40.500 keine homogene Gruppe sind. Darunter sind Leute, die wissen wollen, was Akupunktur ist, Studierende, Journalisten und Menschen, die gerade einen Artikel gelesen haben. Wie groß dieser Anteil ist, sagt Dir kein Werkzeug. Du siehst es erst im Suchbegriffe-Bericht Deines Kontos, nach ein paar Wochen Laufzeit, und dann ist das Geld schon ausgegeben.
Deshalb ist die Reihenfolge beim Start umgekehrt zur Volumenreihenfolge: zuerst die Ebene mit der klarsten Absicht, dann nach außen. Nicht andersherum.
Rechne Dein Einzugsgebiet aus, bevor Du ein Budget festlegst
Alle Zahlen oben gelten für Deutschland. Deine Praxis bedient einen Bruchteil davon, und die Frage ist, welchen.
Ich habe dieselben Keywords ein zweites Mal gezogen, diesmal auf Berlin eingegrenzt, und die beiden Läufe nebeneinandergelegt. Über 22 Methoden- und Beschwerdebegriffe lag Berlins Anteil am Bundesvolumen im Median bei 4,8 Prozent. Berlins Anteil an der Bevölkerung Deutschlands liegt bei 4,4 Prozent (3.700.577 von 83.467.117 Einwohnern zum 31.12.2025).
Daraus wird eine Rechenregel, die Du ohne Werkzeug anwenden kannst:
Bundesvolumen × Bevölkerungsanteil Deines Einzugsgebiets ≈ lokales Suchvolumen
Für eine Praxis in einer Stadt mit 120.000 Einwohnern sind das rund 0,14 Prozent der Bevölkerung. Bei „akupunktur" also etwa 58 Suchanfragen im Monat statt 40.500. Bei „heilpraktiker in meiner nähe" entsprechend weniger.
Die Regel rechnet dabei systematisch etwas zu niedrig: Gemessen waren 4,8 Prozent, der Bevölkerungsanteil liegt bei 4,4, die Rechnung liegt also rund acht Prozent unter dem tatsächlichen Wert. Für eine Budgetentscheidung ist das genau genug. Für eine Prognose, die auf die Stelle hinter dem Komma stimmen soll, nicht.
Das ist keine schöne Zahl, aber es ist die richtige, und sie kommt vor der Budgetentscheidung, nicht danach. Was eine Anfrage bei Deinen Preisen und Deiner Abschlussquote kosten darf, kannst Du im Kundenwert-Rechner durchrechnen.
Zwei Einschränkungen, die zur Regel gehören. Dein Einzugsgebiet ist nicht die Stadtgrenze, sondern die Strecke, die ein Patient für einen Termin fährt, und die ist auf dem Land größer als in der Stadt. Und die Regel gilt nicht für alle Begriffstypen: „in meiner Nähe" lag in Berlin bei fast elf Prozent des Bundesvolumens, also beim Doppelten des Bevölkerungsanteils. Solche Suchen konzentrieren sich in Ballungsräumen.
Was der Keyword Planner Dir nicht sagt
Beim Nebeneinanderlegen der beiden Läufe ist mir etwas aufgefallen, das ich vorher nicht wusste.
Sämtliche ausgewiesenen Volumenwerte, 56 an der Zahl, liegen auf derselben Leiter:
10 · 20 · 30 · 40 · 50 · 70 · 90 · 110 · 140 · 170 · 210 · 260 · 320 ·
390 · 480 · 590 · 720 · 880 · 1.000 · 1.300 · 1.600 · 1.900 · 2.400 ·
2.900 · 3.600 · 4.400 · 5.400 · 6.600 · 8.100 · 9.900 · 12.100 ·
14.800 · 18.100 · 22.200 · 27.100 · 33.100 · 40.500
Kein einziger Wert fällt dazwischen. Ab etwa 110 liegt jede Stufe bei rund dem 1,22-fachen der vorherigen; darunter sind es glatte Zehnerschritte, und rund um den Wert 1.000 bricht die Regelmäßigkeit einmal ein.
Der Planner liefert also gerundete Stufen, keine Messwerte. Das hat eine Folge, die man leicht übersieht: Im Bereich ab 110 entspricht ein ausgewiesener Rückgang von 18 Prozent exakt einer Stufe. Er kann einen echten Rückgang abbilden oder nur den Sprung über eine Rundungsgrenze. Weiter unten auf der Leiter ist eine Stufe je nach Position elf bis fünfzig Prozent wert. Wer aus diesen Prozentwerten einen Trend abliest, liest teilweise die Skala ab und nicht den Markt.
Ich habe die Google-Hilfe zum Keyword Planner daraufhin durchgesehen. Weder die Seite zu Prognosen noch die zur Keyword-Verfeinerung sagt etwas über Rundung, Stufen oder Spannen. Die Beobachtung ist meine, nicht Googles, und sie stammt aus einem Datensatz von 56 Werten. Dass sie für jeden Datensatz gilt, behaupte ich nicht. Prüf es an Deinen eigenen Zahlen nach, das dauert fünf Minuten.
Praktisch heißt das: Nimm die Werte als Größenordnung, nicht als Messung. Für die Frage „lohnt sich diese Anzeigengruppe überhaupt" reicht das. Für „die Nachfrage ist um 18 Prozent gefallen" reicht es nicht.
Der Ortszusatz hängt am Beruf, nicht an der Methode
Das ist der Fund, der die meiste Arbeit spart.
„heilpraktiker berlin" hat 1.300 Suchanfragen im Monat. „akupunktur berlin" und „osteopathie berlin" haben keine Daten, und zwar auch dann nicht, wenn man die Abfrage selbst auf Berlin eingrenzt. Dort, wo diese Suchen stattfinden müssten, tauchen sie nicht auf.
Die Erklärung ist naheliegend, sobald man sie einmal gesehen hat: Wer eine Methode sucht, tippt sie ohne Stadt ein und überlässt Google die Lokalisierung. Den Ort hängt man an den Beruf, weil man dort eine Einrichtung sucht und keine Information.
Operativ folgt daraus eine klare Ansage: Bau keine Keyword-Liste aus Methode mal Stadt. Zwölf Methoden mal zwanzig Orte sind 240 Keywords, von denen die allermeisten nie ausgeliefert werden. Nimm stattdessen den Methodenbegriff allein und grenze über die Standortausrichtung der Kampagne ein. Die Ortsvariante brauchst Du nur beim Berufsbegriff.
Beschwerdebilder: das größte Volumen, die kleinste Absicht
Die Beschwerdeebene ist verführerisch. Dort stehen die Begriffe, bei denen Du als Behandler sofort weißt, dass Du helfen könntest.
Genau deshalb ist sie der teuerste Einstieg. Wer „tinnitus behandlung" eingibt, sucht Informationen. Er hat sich noch nicht entschieden, ob er zum Arzt geht, zum Heilpraktiker oder erst einmal weiterliest. Du bezahlst den Klick in voller Höhe und bekommst jemanden, der noch zwei Entscheidungen vor sich hat, bevor Deine Praxis überhaupt infrage kommt.
Dazu kommt ein zweites, das in keiner Keyword-Liste steht: Auf der Beschwerdeebene schaltest Du das Heilmittelwerbegesetz überhaupt erst ein. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG greift das Gesetz für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht. Eine Anzeige, die „Akupunktur in Deinem Stadtteil" sagt, stellt diesen Bezug nach dieser Systematik nicht her. Eine Anzeige, die „Hilfe bei Tinnitus" sagt, stellt ihn her.
Zwei Einschränkungen dazu, damit daraus keine falsche Sicherheit wird. Die Buchstaben b und c derselben Nummer, Schwangerschaftsabbrüche und operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, setzen gar keinen Krankheitsbezug voraus. Und Gerichte beurteilen den Bezug nach dem Gesamteindruck einschließlich der Zielseite. Eine Anzeige ohne Krankheitswort, die auf eine Seite mit Indikationsliste führt, kann ihn trotzdem herstellen.
Das macht die Beschwerdeebene nicht unmöglich. Es macht sie zu der Ebene, auf der Du jedes Wort im Anzeigentext zweimal ansiehst. Was dort gilt und wie sich ein Anzeigenfeld prüfen lässt, steht im Beitrag zum Werberecht.
Wenn Du die Ebene trotzdem bespielen willst, dann mit einer eigenen Kampagne, eigenem Budget und einer Zielseite, die erklärt statt verkauft. Nicht in derselben Anzeigengruppe wie „heilpraktiker [stadt]".
Deine Berufsbezeichnung
Jetzt zu den drei Punkten, die bei Heilpraktikern anders liegen als bei Physiotherapie oder einem Studio. Der erste ist der, der tatsächlich abgemahnt wird.
Das Heilpraktikergesetz enthält keine einzige Werbenorm. Zur Bezeichnung sagt es einen Halbsatz, und der steht in einer Übergangsvorschrift von 1939: Wer die Heilkunde damals schon berufsmäßig ausübte, „führt die Berufsbezeichnung ‚Heilpraktiker'" (§ 1 Abs. 3 HeilprG). Mehr steht dort nicht.
Interessant ist, was nicht gilt. § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der den Missbrauch von Berufsbezeichnungen unter Strafe stellt, nennt dreizehn Bezeichnungen. „Heilpraktiker" steht nicht darunter. „Psychotherapeut" dagegen schon. Ein Zusatz, den man kennen sollte, bevor man sich in Sicherheit wiegt: Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind. Aus der Liste herauszufallen heißt nicht, außerhalb der Norm zu sein.
An dieser Asymmetrie hängt die Abmahnpraxis. Seit Anfang 2023 ist eine Kampagne gegen Heilpraktiker für Psychotherapie dokumentiert, bei der unter anderem „Psychotherapeut nach HeilprG", „psychotherapeutischer Heilpraktiker" und „Praxis für Psychotherapie" ohne klarstellenden Zusatz beanstandet werden. Die Darstellung stammt von einem Berufsverband, der selbst Partei ist, und nennt weder Fallzahlen noch Aktenzeichen. Als Rechtslage würde ich sie nicht zitieren. Als Warnung, welche Formulierungen Aufmerksamkeit auf sich ziehen, ist sie brauchbar.
Was dagegen belegt ist: Das OLG Düsseldorf hat 2016 die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie" als zur Täuschung geeignet eingestuft, sie im konkreten Fall aber für zulässig gehalten (Urteil vom 22.12.2016, Az. I-15 U 39/16). Der Erlaubnisbescheid lautete auf „Heilpraktiker (Psychotherapie)", also mit Klammerzusatz. Der Senat sah die ausgeschriebene Fassung als inhaltlich gleichbedeutend an und die Angabe damit als objektiv richtig.
Daraus folgt keine Freiheit, beliebig zu formulieren, sondern ein Maßstab: Die Bezeichnung muss dasselbe aussagen wie der Bescheid, und sie darf die Beschränkung nicht verschlucken. Wer eine sektorale Erlaubnis hat, schreibt sie in den Anzeigentitel und nicht in die Fußzeile.
Für Dein Konto heißt das konkret: Berufsbezeichnung und Praxisname in Anzeigentiteln, Assets und auf der Zielseite einmal gegen den Bescheid legen.
Ein Sonderfall, der Dich als Werbetreibenden direkt betrifft: Google vergibt im Unternehmensprofil die Kategorien „Alternativmediziner" und „Naturheilpraktiker". Gesetzlich lautet Deine Bezeichnung anders. Ein Berufsverband hat 2022 darauf hingewiesen und „Naturheilpraktiker" als das kleinere Übel empfohlen. Ein Gerichtsurteil dazu gibt es nach meiner Recherche nicht, und ich kenne keinen entschiedenen Fall. Es ist eine offene Reibung zwischen Googles Produktlogik und einer deutschen Bezeichnungsvorgabe, und sie lässt sich nicht auflösen, nur bewusst entscheiden.
Welche Zahlen in Deinem Einzugsgebiet tatsächlich stehen, ziehe ich Dir im Erstgespräch aus dem Keyword Planner. Dann rechnest Du nicht mit Bundeswerten, sondern mit Deinen.
Zwei Kataloge, die Du getrennt prüfen musst
Der zweite Punkt ist eine Falle, in die man läuft, weil beide Normen wie dasselbe aussehen.
| § 24 IfSG | § 12 Abs. 2 HWG | |
|---|---|---|
| Verbietet | Feststellung oder Heilbehandlung | Werbung außerhalb der Fachkreise |
| Betrifft | jeden, der nicht Arzt ist, bis auf die Schnelltest-Ausnahmen in Abs. 1 Satz 2 | jeden, der wirbt |
| Katalog | § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, § 7, § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie sonstige sexuell übertragbare Krankheiten | die Anlage zu § 12 HWG |
Die beiden Kataloge decken sich nicht. Bösartige Neubildungen und Suchtkrankheiten außer Nikotinabhängigkeit stehen in der Anlage zum HWG, nicht in § 24 IfSG. Umgekehrt kommen über § 34 Abs. 1 IfSG Alltagsindikationen in den Arztvorbehalt, an die man zuerst nicht denkt: Krätze, Scharlach und sonstige Streptokokken-Infektionen, Borkenflechte, Keuchhusten.
Daraus folgen zwei getrennte Prüfungen, nicht eine. Eine Behandlung kann zulässig beworben werden und trotzdem dem Arzt vorbehalten sein. Und eine Behandlung, die Du erbringen darfst, kann trotzdem unter ein Werbeverbot fallen.
Eine Gerichtsentscheidung, die beide Normen ausdrücklich zueinander ins Verhältnis setzt, habe ich nicht gefunden. Die Gegenüberstellung oben ist ein Vergleich der Normtexte, keine Wiedergabe eines Urteils.
Ein dokumentierter Fall, bei dem der Arztvorbehalt eine verbreitete Leistung getroffen hat: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.06.2023 in drei Parallelverfahren entschieden, dass Eigenblut auch bei kleinen Mengen eine Spende im Sinne des Transfusionsgesetzes ist und die Beimischung von Ozon kein homöopathisches Zubereitungsverfahren (Az. 3 C 3.22, 3 C 4.22, 3 C 5.22). Folge war der Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 TFG. Die Verfassungsbeschwerden dagegen hat das Bundesverfassungsgericht am 22.01.2024 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23); die Frage ist damit geklärt.
Wer eine solche Leistung bewirbt, bewirbt je nach Ausgestaltung etwas, das er nicht erbringen darf. Das ist dann kein Irreführungsproblem, sondern ein Rechtsbruch als Wettbewerbsverstoß.
Bei umstrittenen Methoden kehrt sich die Beweislast um
Der dritte Punkt ist der, der Anzeigentexte am härtesten trifft.
Das OLG Hamm hat 2014 über eine Website zur Kinesiologie entschieden (Urteil vom 20.05.2014, Az. 4 U 57/13). Beworben wurden die Aktivierung von Selbstheilungskräften, Linderung von Migräne und Rückenschmerzen und das Auflösen von Energieblockaden.
Drei Aussagen daraus, die für jede Anzeige gelten:
Erstens: Mit einer fachlich umstrittenen Meinung zu werben, ohne die Gegenmeinung zu nennen, ist unzulässig. Die Umstrittenheit stützte der Senat auf ein Handbuch der Stiftung Warentest und zwei weitere Nachschlagewerke.
Zweitens: Der Hinweis „ersetzt keine ärztliche Untersuchung, kann aber eine sinnvolle Ergänzung sein" genügte nicht, weil er die Gegenmeinung nicht deutlich gegenüberstellte. Ein Disclaimer, der nur relativiert, trägt nicht.
Drittens, und das ist der teuerste Punkt: Die Last verteilt sich in zwei Stufen. Zuerst musste der Kläger belegen, dass die beworbene Wirkung fachlich umstritten ist, und das gelang ihm über die Nachschlagewerke. Erst danach ging die Last auf die Werbende über, die Richtigkeit zu beweisen. Ärztliche Stellungnahmen und der Hinweis auf verbreitete Anwendung reichten nicht, und ein Sachverständigengutachten kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil der Stand der Wissenschaft schon zum Zeitpunkt der Werbung belegt sein muss.
Die Umkehr ist also kein Automatismus bei jeder Heilbehandlungswerbung. Sie wird ausgelöst, sobald jemand die Umstrittenheit belegt. Bei den meisten naturheilkundlichen Verfahren ist dieser Beleg nicht schwer zu führen.
Dazu eine Beobachtung, die in Anzeigenkonten ständig vorkommt: Das Gericht hat die Aussagen zu Leistungssteigerung und Lernfähigkeit nicht unter das HWG gefasst, weil sie keine Krankheiten betreffen. Irreführend nach § 5 UWG waren sie trotzdem. Das Ausweichen auf Wellness-Vokabular führt aus dem Heilmittelwerbegesetz heraus, aber nicht aus dem Wettbewerbsrecht. Wer „Energie" statt „Linderung" schreibt, hat ein Problem weniger und eines immer noch.
Bei Erfolgsaussagen ist die Linie enger, als die meisten annehmen. Das OLG Düsseldorf hat 2022 eine Anzeige untersagt, in der ein nach der Behandlung beschwerdefreier Patient im Mittelpunkt stand (Urteil vom 24.02.2022, Az. I-20 U 292/20). Eine ausdrückliche Heilungsgarantie war dafür nicht nötig; es genügte der Eindruck, auch scheinbar hoffnungslose Fälle heilen zu können. In einem späteren Verfahren hat dasselbe Gericht eine ähnliche Anzeige für zulässig gehalten, weil der Einzelfallbezug im Vordergrund stand und ausdrücklich stand, dass kein Heilversprechen gegeben wurde (Urteil vom 20.02.2025, Az. I-20 U 53/24). Ob die beiden Verfahren zusammenhängen, konnte ich nicht klären, und ich behaupte es deshalb nicht.
Was sich daraus für eine Anzeige ableiten lässt, ist keine Formulierung, sondern eine Frage: Steht dort ein Einzelfall, oder steht dort ein Versprechen an alle? Die Antwort gibt Dir ein Anwalt, nicht ein Blogbeitrag.
Was Google dazu sagt, und warum Dir das nicht hilft
Ich habe Googles Richtlinie zu Gesundheit und Medizin daraufhin durchgesehen, was für einen deutschen Heilpraktiker darin steht.
Das Ergebnis ist kurz: In der Länderliste steht für Deutschland genau ein Eintrag, und der betrifft Versandapotheken. Naturheilkunde, Homöopathie, alternative oder komplementäre Verfahren kommen auf der Seite nicht vor.
Die Länderliste ist allerdings nur der standortbezogene Teil der Richtlinie, und das habe ich beim ersten Lesen selbst verwechselt. Daneben stehen Verbote ohne Länderbezug, und zwei davon können eine Naturheilpraxis treffen: nicht zugelassene Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel, ausdrücklich auch pflanzliche Präparate mit pharmazeutischen Wirkstoffen, und Werbung für spekulative oder experimentelle medizinische Behandlungen. Dieses zweite Verbot ist nicht auf die USA begrenzt; Google nennt als Beispiele Biohacking und Gentherapie-Kits. Nur der unmittelbar angrenzende Abschnitt zu Zell- und Gentherapien ist ausdrücklich für die Vereinigten Staaten formuliert, samt einer Ausnahme für FDA-zugelassene Produkte.
Google prüft Deine Anzeigen gegen die eigenen Richtlinien. In diesen Richtlinien steht zum deutschen Heilmittelwerberecht nichts. Eine freigegebene Anzeige ist also eine Anzeige, die Googles Regeln entspricht, und sagt über § 3, § 11 oder § 12 HWG genau gar nichts aus.
Das ist keine Nachlässigkeit von Google, sondern eine Zuständigkeitsfrage. Für Dich hat es aber eine praktische Folge: Die Instanz, die Dich stoppt, ist nicht das Anzeigensystem, sondern ein Wettbewerbsverband mit einer Abmahnung. Und der schaut sich nicht an, ob die Anzeige freigegeben wurde.
Die Anzeigengruppen-Struktur
Aus allem oben ergibt sich eine Struktur, die sich von der üblichen unterscheidet: Du gliederst nach Ebene, nicht nach Methode.
Kampagne 1, Beruf und Ort. Eine Anzeigengruppe für den Berufsbegriff mit Ortsvarianten, eine für die Nähe-Suchen. Das ist der Teil mit der klarsten Absicht und dem kleinsten Volumen. Hier startest Du, und hier bleibt das Budget, bis die Anfragen kommen.
Kampagne 2, Methoden. Je Methode eine Anzeigengruppe, ohne Ortszusätze, mit Standortausrichtung auf Dein Einzugsgebiet. Anzeigentext nennt die Methode und die Praxis, nicht die Wirkung. Hier liegt das große Volumen und der gemischte Intent, deshalb gehört hierhin die Ausschlussarbeit.
Kampagne 3, Beschwerdebilder, optional und später. Eigenes Budget, eigene Zielseite, jedes Wort rechtlich geprüft. Diese Kampagne startest Du nicht am ersten Tag.
Ausschlüsse, die vom Start an in jede der drei gehören: „ausbildung", „studium", „fernstudium", „kosten krankenkasse", „erfahrungen", „kritik", „selber machen", „anleitung", „jobs", „gehalt", „wikipedia", „was ist". Bei den Methodenbegriffen kommen die Produktsucher dazu, etwa „gerät", „kaufen", „set".
Und eine Entscheidung, die vor allen Keywords kommt: Welche Deiner Leistungen soll eigentlich ausgelastet werden? Eine Praxis mit sechs Methoden auf der Website braucht keine sechs Anzeigengruppen, sondern die eine, bei der Termine frei sind und die Marge stimmt.
Häufige Fragen
Lohnt sich Google Ads bei so kleinen lokalen Volumina überhaupt?
Das hängt daran, was ein Patient bei Dir über die Behandlungsserie hinweg wert ist. Bei Klickpreisen im Bereich von wenigen Cent bis gut zwei Euro und einer Behandlungsserie im dreistelligen Bereich geht die Rechnung oft auf, auch bei fünfzig Suchanfragen im Monat. Rechne es durch, bevor Du ein Budget festlegst.
Soll ich auf meinen eigenen Praxisnamen bieten?
Wenn jemand anders auf Deinen Namen bietet, ja. Sonst zahlst Du für Klicks, die Du über das organische Ergebnis ohnehin bekommen hättest. Prüf es einmal im Monat.
Was ist mit dem Google-Unternehmensprofil, reicht das nicht?
Für viele Praxen ist das Unternehmensprofil der wirksamere erste Schritt, und es kostet nichts. Wer dort unvollständig ist, sollte das zuerst in Ordnung bringen. Anzeigen verstärken, was vorhanden ist; sie ersetzen es nicht.
Darf ich in der Anzeige schreiben, bei welchen Beschwerden ich helfe?
Sobald Du einen Krankheitsbezug herstellst, bist Du im Anwendungsbereich des HWG, und dann gelten die Verbote aus §§ 3, 11 und 12. Welche Fragen sich dann an jedem Anzeigenfeld stellen, steht im Beitrag zum Werberecht. Ob eine konkrete Formulierung zulässig ist, beantwortet ein Anwalt.
Kann ich Patientenstimmen in der Anzeige verwenden?
Werbung mit Äußerungen Dritter ist bei Behandlungswerbung stark eingeschränkt, und die Erfolgszusage nach § 3 HWG kommt dazu. Die beiden oben genannten Düsseldorfer Urteile zeigen, dass dieselbe Patientenaussage je nach Einbettung verboten oder zulässig sein kann. Das ist nichts, was man nach Gefühl entscheidet.
Wie oft muss ich das wieder anfassen?
Die Keyword-Volumina einmal im Jahr, die Suchbegriffe Deines Kontos monatlich. Letzteres ist wichtiger: Dort steht, wonach tatsächlich gesucht wurde, statt wonach gesucht werden könnte.
Vorab, und bitte nicht überlesen: Ich bin Google-Ads-Spezialist, kein Anwalt. Dieser Beitrag ordnet Suchnachfrage ein und benennt die Regelwerke, die bei Heilpraktikern zusätzlich gelten. Er bewertet keine konkrete Formulierung und liefert keine Texte zum Übernehmen. Die genannten Entscheidungen sind Einzelfälle; wo ich eine Quelle nicht prüfen konnte, steht das dabei. Stand dieses Beitrags ist der 28. Oktober 2026. Wer wissen will, ob seine Anzeige zulässig ist, braucht dafür einen Anwalt.
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Welche Deiner Leistungen soll ausgelastet werden?
Im Erstgespräch ziehe ich die tatsächliche Nachfrage für Deine Methoden und Dein Einzugsgebiet und sage Dir, auf welcher der drei Ebenen sich ein Budget rechnet. 30 Minuten, kostenlos. Wenn das Volumen vor Ort nicht trägt, sage ich Dir das.
